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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen



Stand 01.01.2007

1. Allgemeines
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferungen und Leistungen der Fa. Hain. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widerspro-chen. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Fa. Hain schriftlich bestätigt werden. Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen der Fa. Hain, auch wenn sie dabei nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebote und Preise

2.1 Proben, Muster, Abbildungen und Maßangaben in Katalogen und Prospekten sind annähernde Anschauungsgegenstände, bzw. Werte für Qualität, Abmessungen und Farbe.

2.2 Zur Berechnung kommt der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Ver-kaufspreis. Kosten für Versand, Fracht, Verpackung, Anlieferung sowie sonstige Nebenkosten wie beispielsweise Kanal-, Ladestraßen-, Anschluß- und Wiegegebühren, Verkehrs- und andere Abgaben, aber auch ggf. anfallende Steuern und Zölle sind vom Vertragspartner gesondert zu vergüten und im Warenpreis nicht enthalten.

3. Erfüllungsort, Gefahrtragung
Erfüllungsort ist stets am Sitz der Fa. Hain. Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Vertragspartners, auch bei ggf. vereinbarter Lieferung ab dem Werk der Fa. Hain. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Vertragspartners und auf dessen Kosten abgeschlossen.

4. Lieferung, Lieferverzug, Schadensersatz, Abnahme

4.1 Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen und -termine werden soweit möglich eingehalten, sind jedoch unverbindlich und vor allem keine Fixtermine. Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz erfordern jedenfalls Verzug und angemes-sene Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Vertragspartner, wobei eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen als erforderlich zu erachten ist. Gerät die Fa. Hain in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitgehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

4.2 Schadensersatz wird im übrigen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz gewährt.

4.3 Der Vertragspartner ist zur ordnungsgemäßen Abnahme der Ware zu den ange-gebenen oder vereinbarten Lieferterminen verpflichtet. Für die Folgen und Kosten einer ungenügenden oder verspäteten Abnahme oder eines vertragswidrig verspäteten Abrufs hat der Vertragspartner aufzukommen. Dies gilt auch bei Teillieferungen, zu denen die Fa. Hain berechtigt ist.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht der Fa. Hain

5.1 Mit Lieferung oder Abholung der Ware ist Zug-um-Zug die Bezahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist eine Geldschuld für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Fa. Hain besitzt bei Zahlungsverzug des Vertragspartners daneben ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf weitere ansonsten fällige Warenlieferungen.

5.2 Stellt sich nach Vertragsschluß heraus, daß beim Vertragspartner eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eingetreten ist, durch die der Zahlungsanspruch der Fa. Hain gefährdet wird, besitzt die Fa. Hain gleichfalls ein Zurückbehaltungsrecht. Im übrigen vertraut die Fa. Hain darauf, daß bei Vertrag-sabschluß beim Vertragspartner keine den Zahlungsanspruch gefährdende Vermögenssituation besteht, andernfalls dies mitgeteilt wird.

5.3 Das Zurückbehaltungrecht der Fa. Hain gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 besteht bis der Vertragspartner Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistungen gewährt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die die Fa. Hain aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner erwirbt, Eigen-tum der Fa. Hain.

6.2 Wird die gelieferte Ware durch den Vertragspartner zu einer neuen Sache verar-beitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. Hain, aber ohne Verpflichtung für die Fa. Hain. Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Fa. Hain gehörenden Waren erwirbt die Fa. Hain Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von der Fa. Hain gelieferten und der anderen Waren seit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

6.3 Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbe-haltsware schon jetzt in dem Betrag an die Fa. Hain ab, der dem Wert der Vorbehalts-ware entspricht. Ein durch evtl. geleistete Bürgschaften, Vorauszahlungen und sonsti-gen Sicherheitsleistungen eines Dritten beeinträchtigter verlängerter Eigentumsvorbe-halt ist der Fa. Hain unverzüglich mitzuteilen.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht der Fa. Hain gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Forderung an dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an die Fa. Hain ab, welche dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum der Fa. Hain steht, weiterverkauft, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an die Fa. Hain ab, welche dem Anteilswert der Fa. Hain am Miteigentum entspricht.
Wird die Vorbehaltsware am Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil für das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an die Fa. Hain ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum der Fa. Hain, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Fa. Hain am Miteigentum entspricht. Steht dem Vertragspartner ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf die Fa. Hain über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert der Fa. Hain zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Vertragspartner erwachsenden Gesamtforderung bestimmt die Fa. Hain.
6.4 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen gem. Ziffer 6.3 auf die Fa. Hain übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschl. ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die der Vertragspartner gem. Ziffer 6.3 an die Fa. Hain abgetreten oder abzutreten hat, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

6.5 Die Fa. Hain ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von ihrer eigenen Einziehungsbefugnis wird die Fa. Hain keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner der Fa. Hain die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Fa. Hain ist darüberhinaus auch ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung des Vertragspartners anzuzeigen.

6.6 Übersteigt der Wert der der Fa. Hain eingeräumten Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20%, so ist die Fa. Hain auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Fa. Hain aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Vertragspartner über. Zugleich erwirbt der Vertragspartner die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche der Fa. Hain nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diese abgetreten hat.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners insbesondere Zahlungsverzug – ist die Fa. Hain berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. Hain liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht des Vertragspartners

7.1 Offensichtliche Mängel müssen vom Vertragspartner unverzüglich und jedenfalls innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware gerügt werden. Ungeachtet dessen gelten für Kaufleute die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB.

7.2 Ist ein Mangel ordnungsgemäß und berechtigt gerügt, so kann die Fa. Hain nach ihrer Wahl zunächst nachbessern und den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der vorgenannten Maßnahmen kann der Vertragspartner Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, letzteres jedoch nicht, falls eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

7.3 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.

7.4 Bei Kaufleuten ist die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungrechts ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist allgemein nur dann zulässig, wenn es sich hierbei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Hain und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

8.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das am Sitz der Fa. Hain befindliche Gericht – je nach sachlicher Zuständigkeit Amtsgericht Rosenheim oder Landgericht Traunstein – international und örtlich ausschließlich zuständig. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner – unabhängig von der Eigenschaft als Kaufmann – keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und der zwischen der Fa. Hain und dem Vertragspartner unter Einbeziehung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbarte Vertrag schriftlich geschlossen oder vom Vertragspartner die Geltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt wird.

 



 

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